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Ist diese Leistung vereinbart, erstattet die Versicherungsgesellschaft Forderungen nach dem Umweltschadensgesetz (UschadG) bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Umweltschadensversicherungen sind auch als selbstständige Police abschließbar.
Umweltschadensgesetz: Seit Inkrafttreten des Umweltschadensgesetzes (UschadG) haften Verursacher nicht mehr nur für Umweltschäden an Einzelpersonen, sondern auch grundsätzlich für Schäden an geschützen Tier- und Pflanzenarten, natürlichen Lebensräumen (Biodiversität), Böden und Gewässern. Der Verursacher ist zu folgenden Leistungen verpflichtet:
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